2 Offene Briefe an die EU-LINKE

Es ist ein bisschen, als wolle jemand, der kaum das Einmaleins beherrscht, die Welt über Integralrechnung belehren, wenn Martina Michels, MdEP / Die Linke, sich über die Gründe äußert, die ihrer Ansicht nach gegen die EU-Urheberrechts-Richtlinie sprechen.

Auf Offene Briefe gibt es keine Antwort, dafür aber mit großer Wahrscheinlichkeit ein nächstes Interview, in dem sie exakt das sagt, was sie auch vorher schon sagte.

Weil aber in den Äußerungen von Frau Michels ein so fundamentales Unverständnis zentraler Rechts- und Marktprinzipien in Kultur und Medien zum Ausdruck kommt, dass sich daraus notwendigerweise folgenreiche Fehleinschätzungen des Wirk-Potenzials der Richtlinie ergeben, gibt es nun schon wieder … einen Offenen Brief.

OFFENER BRIEF vom 26.02.2019
OFFENER BRIEF vom 12.03.2019

Um Missverständnissen vorzubeugen: Es liegt mir fern, Politiker irgendeiner Art von Pauschalverdächtigung auszusetzen.
Ich meine, stellen wir uns mal vor, wir müssten heute über Glyphosat, morgen über Atommüll-Endlagerung und an den darauf folgenden Tagen über Plattformhaftung sprechen, und letzteres dann auch noch aus

  • urheberrechtlicher,
  • medienrechtlicher,
  • datenschutzrechtlicher und
  • kartellrechtlicher

Perspektive, dann liegt auf der Hand, dass niemand da über alles im Detail Bescheid wissen kann. Das ist letztlich auch nicht deren Aufgabe, sondern die von Experten wie zum Beispiel Fachjuristen.

Es ist aber meines Erachtens eine Frage des Anstands, dieses Nicht- oder Nurhalb-Wissen dann auch einzugestehen und damit verantwortungsvoll umzugehen.

[EDIT: Es gibt mittlerweile so etwas wie ein klitzekleines Eingeständnis einer klitzekleinen Unschärfe, die aber nicht etwa Folge einer Fehlenschätzung war, sondern nur dem fehlenden Platz in einem Interview geschuldet.]

#yes2copyright | #CopyrightDirective
#vote4culture | #SaveYourInternet

@Europarl_DE @EPPGroup @TheProgressives @ALDEgroup @GUENGL @GreensEP @ecrgroup
@ManfredWeber @UdoBullmann @guyverhofstadt @GabiZimmerMEP @SkaKeller @ph_lamberts
@AxelVossMdEP @HelgaTruepel @ANiebler @sabineverheyen

Interview zur EU-Urheberrechtsrichtlinie in 3Sat / Kulturzeit

Diesmal war ich im Fernsehen, oder vielmehr war das Fernsehen bei mir, sodass es hier auch einen ersten visuellen Eindruck vom neuen Studio gibt.
Der 3Sat-Redaktion Kulturzeit habe ich einige Fragen zur Urheberrechtsrichtlinie beantwortet, deren Entstehungsprozess ich seit einigen Jahren begleite.

Wer sich für weitere Details und für den Diskurs rund um dieses zukunftsweisende EU-Projekt interessiert, der sollte sich dieses Interview des WELT-Journalisten Christian Meier mit dem Sprecher der Initiative Urheberrecht, Prof. Gerhard Pfennig anhören (ab Min. 15). Da wird ganz Grundlegendes erklärt, und insbesondere vieles von dem, was nirgendwo sonst zu finden ist.
Auf meiner Facebookseite gibt es zudem eine ganze Reihe öffentlicher Einträge dazu; nicht alles davon findet seinen Weg auf diese Seite.


Nachruf …, äh: -schlag

Die Neue Musikzeitung NMZ hat mich um einen Nachschlag zur EU-Urheberrechtsrichtlinie gebeten, von der ja nun, Stand 5.2.2019, immer noch niemand weiß, ob und wenn wie.

Jedenfalls: Kannse haben, die NMZ.
https://www.nmz.de/artikel/neues-vom-urheberrechtsextremisten

Während ich das schreibe, sitze ich im Thalys nach Brüssel. Retten, was zu retten ist. Hilft ja nix.

Manipulationsmaschine

Das EU-Parlament ringt um die lange versprochene und längst überfällige Urheberrechtsrichtlinie, die den sogenannten Value Gap beenden soll. Der vom Rechtsausschuss vorgelegte, in mehrjährigen Verhandlungen der beteiligten Stakeholder erarbeitete Entwurf der Richtlinie ist am 5. Juli vom Parlament nicht akzeptiert und daher auch nicht in den sogenannten Trilog zwischen Parlament, Rat und Kommission gegeben worden. Der Entwurf soll nun im September 2018 neu beraten und auf der Basis von dann möglichen Änderungsanträgen aus dem Parlament ggf. überarbeitet werden.

Dieser Artikel beleuchtet die Hoffnung der Berufsurheber auf eine derartige Reform und analysiert Status Quo, Interessenlagen und Strategien der betroffenen Plattformen. Da eine Gesamtbetrachtung hier nicht in vertretbarem Umfang zu leisten ist, liegt der Fokus auf Rechteinhaberseite auf der Musik.

Dieser Text basiert auf meinen Gastbeitrag DIE ZENSURLÜGE, der in der c‘t 16/18 erscheint.

Wovon Musikurheber leben …
Musik funktioniert arbeitsteilig. Die einen komponieren und texten, die andern singen, spielen und nehmen auf. Ein klares Prinzip mit Ausnahmen („Selbstaufführer“), in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt. Das Prinzip bildet sich auch im Recht ab: Den Autoren gehört das Urheberrecht, den Interpreten ein Leistungsschutzrecht; beide sind sowohl Ausdruck eigentumsrechtlicher wie auch persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche.
Für Nutzungen müssen beide Rechte lizenziert und „angemessen“ vergütet werden; das passiert i.d.R. über Verwertungsgesellschaften (VG) wie die GEMA. Da Kompositionsarbeit im Regelfall unvergütet ist, machen die VG-Ausschüttungen als einzige erzielbare Einnahmen bis zu ¾ der Jahreseinnahmen professioneller Musikautoren aus.

… und wovon sie nicht leben können: #ValueGap
YouTube ist heute der größte Musikverwerter der Welt. Auf der Plattform finden lizenzpflichtige Nutzungen in Rekordumfängen statt – ohne dass der Betreiber aber eine Lizenzpflicht anerkennt. Jahrelang blieben die erfolgten Nutzungen vollständig unvergütet („Entrechtlichung“), Einladungen zu den Monetarisierungsmechanismen der Plattform erhalten nur wenige Ausgewählte; der Zugang zu den Inhalten ist kostenfrei. Anbieter, die ihrer gesetzlichen Lizenz- und Vergütungspflicht nachkommen wollen, darunter die europäischen Streamingdienste Deezer und Spotify, sind damit einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung ausgesetzt. Kein Wunder, dass bislang kein Bezahldienst YouTube das Wasser reichen kann. Wer seine Musik auf YouTube vermarkten will, liefert sich der Plattform bedingungslos aus und lässt sich auf ein einseitig ausgestaltetes, jederzeit veränderbares und kündbares AGB-Geschäftsmodell ein. Das ist das, was ich als digitalen Feudalismus beschreibe.

User bzw. Uploader haben auf User-Uploaded-Content (UUC)-Plattformen übrigens keinerlei Rechte; durch Bestätigung der zum Upload nötigen AGB übernehmen sie jedoch die volle Haftung für die Inhalte.

Wie kann das sein?

Digitale politische Ökonomie – Privatisierung der Rechtsprechung
In seinem Paper „Digitaler Kapitalismus – Wie zähmen wir die Tech-Giganten?“ (Friedrich-Ebert-Stiftung 2018) beschreibt der US-Jurist Frank Pasquale, wie sich Gesellschaften entwickeln, die die Staatsgewalt im digitalen Raum aufgeben und Plattformen unreguliert Macht akkumulieren lassen. In der „digitalen politischen Ökonomie“ seien die Menschen „zunehmend einer unternehmerischen statt einer demokratischen Herrschaft unterworfen“, wenn das Ausmaß an Macht eines Privatunternehmens dieses vom Marktteilnehmer zum Marktorganisator und zur einzigen Oberaufsicht werden lasse. Marktteilnehmer unterwürfen sich notgedrungen deren Hausrecht (so wie für YouTube zuvor geschildert, vergleichbar auch Amazon, eBay, Facebook etc.).
In dieser „funktionalen Souveränität“ der Plattformen führe deren schiere Marktmacht zu einer „Privatisierung der Rechtsprechung“. Nur eine politische Ordnung könne die Plattformen davon abhalten, „die territoriale Regierungsgewalt im Herzen der Demokratie weiter zu unterminieren“. Es bedürfe eines sektorenübergreifenden und interdisziplinären Ansatzes, damit der „Zweck und die Macht der staatlichen Regulierung von Handel im Zeitalter des digitalen Kapitalismus wiederhergestellt werden“ könne.

Governance by Shitstorm
Flashback ACTA, 2012: Ein YouTube-Video erklärt, man komme zukünftig in den Knast, wenn man die Kochrezepte seiner Freundin teilt. Ein relativ harmloser Versuch der Vereinheitlichung internationaler Standards zwischen 36 Nationen wird zur ultimativen Bedrohung der Freiheit© hochstilisiert – und, na klar, „des Internets, wie wir es kennen“. Großdemos, DDOS-Attacken, Empörungswellen: Die Politik kapituliert vor der Macht halbgarer bis belegbar falscher, jedenfalls stark emotionalisierender Narrative. Was für Aktivisten der „Big Bang der Netzpolitik“ ist, stellt sich der FAZ ganz anders dar: „Das Scheitern von Acta hat wenig mit Demokratie zu tun, es ist vielmehr Ausdruck eines ‚Governance by Shitstorm‚. … Es steht zu befürchten, dass sich die Politik in dem wichtigsten Zukunftsthema unserer Zeit, dem Internet, dauerhaft von einer dröhnenden, anonymen Masse treiben lässt.“

„Private, not public“: Konzernbesitz ohne Verantwortungszuweisung. „Naturally, as these companies grew and matured, two threats to their business loomed large: copyright and privacy.“ 

Lobbying 2.0
Dass den Plattformen daran gelegen ist, Regulierung zu verhindern, liegt auf der Hand. Die intensiven Bemühungen bleiben von der Öffentlichkeit erstaunlicherweise quasi unbemerkt. Dabei ist die Öffentlichkeit die durchschlagende Waffe der bestens ausgestatteten Plattformlobby.
In seinem Essay „All EFF‘d Up. Silicon Valley‘s astroturf privacy shakedown.“ (The Baffler Juli 2018) portraitiert der amerikanische Investigativjournalist Yasha Levine die mächtige EFF / Electronic Frontier Foundation und ihre Geldgeber, allen voran: Google. Während Google und Facebook ein System privatwirtschaftlicher Totalüberwachung und unvergüteter Inhaltenutzung ausrollten, schafften es die Mietaktivisten im einhornfarbenen Jäckchen digitaler Bürgerrechtler, ein Narrativ von Freiheit und Gleichheit zu etablieren. Die zentrale EFF-Agenda heißt „Private, not public“: Konzernbesitz ohne Verantwortungszuweisung. „Naturally, as these companies grew and matured, two threats to their business loomed large: copyright and privacy.“

Spätestens 2011, mit SOPA und PIPA, entstand das, was die New York Times später als „Lobbying 2.0“ bezeichnete. Mit Google an der Spitze zogen die Konzerne in eine epische Abwehrschlacht der Freiheitsliebenden gegen staatlichen Totalitarismus, gegen die Bedrohung der Meinungsfreiheit, gegen „Government Censorship“ ohne Anrufung von Gerichten. Hier sei so viel vom Besten am Internet bedroht; Menschen würden ins Gefängnis kommen, nur weil sie bestimmte Inhalte online gestreamt hätten … Im Übrigen würden solche Gesetze Piraterie ohnehin nicht beenden können – und das Urheberrecht helfe ja eh nur den Großen!

Alles aufs Wort vertraut und herunterzubrechen auf eine zentrale Formel:

Plattformen = gut, freiheitlich, #Fortschritt
Staat = gefährlich, totalitär, #Neuland

Unverkennbar ein Glaubensbekenntnis, und das bedeutet: Nicht verhandelbar. Im Glaubenskrieg gilt: Bist Du nicht für uns, bist Du gegen uns.

Die amerikanische Aktivistenseite Music Tech Policy kommt nach einer Analyse der Kampagne gegen Artikel 13 zu folgendem Schluss: „… the most important thing for the European Commission to take into account is that a company that is the target of multiple investigations is using the very market place monopoly that caused the competition investigations to intimidate the European government into bending to its will on Article 13.“ „Advocates need to understand that Google is a deadly force and this is the endless war. Good arguments are clearly not enough anymore, particularly as long as the government and law enforcement do nothing to protect democratic values from bully boy tactics.
Harter Tobak.

 

c't 16/18: Die Zensurlüge
c’t 16/18: Die Zensurlüge

Zensurmaschine?
Nun liegt dem EU-Parlament nach langer, mühsamer Vorarbeit und dem Einbezug aller Stakeholder ein Richtlinienentwurf vor, der das Vorhalten von Inhalten auf Plattformen wie YouTube als einen „act of communication to the public“ definiert und damit lizenz- und vergütungspflichtig macht: Ein regulatorischer Eingriff in die bisherige faktische Autonomie der Plattformen aufgrund ihrer traditionellen Haftungsprivilegierung im europäischen Recht.
Das Ende des Value Gap.
Der Endboss für GAFA.

Zeit für drastische Maßnahmen.

Auf der Kampagnenseite #saveyourinternet.eu, finanziert u.a. von der EFF, heißt es recht hübsch und in einfacher Sprache: „Die Europäische Kommission und der Rat wollen das Internet, wie wir es kennen, zerstören (sic!) und es den großen Unternehmen ermöglichen (sic!) zu kontrollieren, was wir online sehen und tun. Sollte Artikel 13 des Vorschlags zur Urheberrechtsrichtlinie angenommen werden, wird er eine weit verbreitete Zensur (sic!) all jener Inhalte vorschreiben (sic!), die Sie online teilen. Nur das Europäische Parlament kann jetzt noch eingreifen und Ihr Internet retten.“

Herrje. „Zensurmaschinen“ qua Gesetz, also. Wenn wir mal davon absehen, dass „Zensur“ laut Wikipedia „in der Regel durch staatliche Stellen“ vorgenommen wird (was hier nicht geschehen wird) und stets eine Abwägung der Inhalte voraussetzt (die es hier nicht geben darf), ist das ein erschütternd verantwortungsloses Framing: Wollen wir ernsthaft Katzenbildermemes in ihrer freiheitlichen Bedeutung gleichsetzen mit der drastischen Einschränkung der Freiheitsrechte, die sich durch Eingriffe in Presse- und Meinungsfreiheit ergibt – in diesem Moment, rings um uns herum? Wie sollen wir denn noch Alarm! rufen, wer soll darauf noch hören, wenn es bei uns mal tatsächlich um Zensur gehen sollte?

Das Ganze ist so unfassbar idiotisch. Ausgerechnet Google und Facebook brauchen nun wahrhaftig keinen gesetzlichen Anstoß, um absolut alles, „was wir online sehen und tun“, zu finden und zu speichern: Sie sammeln, sichten, sieben und sortieren. Das ist ihr Geschäft. Dutzendfach ist belegt, in welch drastischem Umfang die Plattformen dabei von sich aus Inhalte bewerten, gewichten, sortieren – und mit schöner Regelmäßigkeit auch aussortieren. Dass es auf YT wie FB keine nackten Brüste zu sehen gibt (übrigens Ergebnis automatisierter algorithmischer Uploadfilter), ist dabei eine eher harmlose Selbstverständlichkeit, die wir Europäer mit einem „Naja, die spießigen Amis, halt!“ quittieren. Wenn aber die New York Times beschreibt, dass YouTubes Empfehlungsalgorithmus die User mit signifikanter Regelmäßigkeit zu politisch extremen bis radikalen Inhalten führt, dann muss das Fazit denkende Menschen beunruhigen: „YouTube may be one of the most powerful radicalizing instruments of the 21st century“.

Die Plattformen sind nicht neutral, weder im Kampf gegen Regulierung, noch im Umgang mit den Inhalten. Ihr größtes Eigeninteresse liegt darin, uns im eigenen Ökosystem zu halten – und das geht am besten über Erregung.

Um es klar zu sagen: FÜR grundgesetzlich verbotene Zensur gibt es im Rechtsstaat keine validen Argumente. Und auch nicht in Artikel 13, denn der hat damit überhaupt nichts zu tun. Der Entwurf gibt sehr genau vor, was und was nicht getan werden darf, um das Vorliegen von Lizenzen zu detektieren. Inhalte in irgendeiner Form inhaltlich zu bewerten gehört genau so wenig dazu wie jede Form von „Monitoring“; ebenso ist die Erhebung personenbezogener Daten untersagt.
Das „Overblocking“-Argument gegen möglicher Filter ist nicht nur bigott, weil es diese längst gibt – ganz ohne öffentlichen Aufschrei. Es lässt sich zudem durch einen Blick in den Entwurfstext schnell entkräften: Artikel 13 verpflichtet die Plattformen zu schnellen, klaren und plausiblen Begründungen für etwaige „False Positives“, Fehldetektionen des Algorithmus also, und verpflichtet die Plattformbetreiber, effiziente Beschwerde- und Entschädigungsmechanismen für Uploader zu schaffen, um Missbrauch oder Beeinträchtigungen in der Umsetzung vorhandener Ausnahmen und Schranken des Urheberrechts zu vermeiden. Sogar ein Recht zu klagen ist in Artikel 13 aufgeführt. Ein Recht! Für User!

Leistungsverweigerung
Dieses nicht ganz unbedeutende Detail war in der Presseberichterstattung bislang nicht zu finden. Was möglicherweise daran liegen könnte, dass es kaum Pressetexte gibt, die sich überhaupt auf die aktuelle Version des Entwurfstextes beziehen. Soweit nachvollziehbar, basiert der gesamte Protest wie auch quasi die gesamte Berichterstattung auf einem zwei Jahre alten Richtlinienentwurf der Kommission – und nicht auf dem vom Rechtsausschuss und seinem zuständigen Berichterstatter Axel Voss erarbeiteten und enorm umsichtig gestalteten Entwurf.

Flashback ACTA, 2012: Anhand einer veralteten Entwurfsfassung wurde Falsches behauptet, während über Wesentliches gar nicht erst berichtet wurde.

Systemversagen? Auch über das hier hätte aktuell berichtet werden müssen: Alleine Google hat britischen Quellen zufolge mehr als 30 Mio.€ in das Lobbying gegen die Artikel 11 (Presseleistungsschutzrecht) und 13 investiert. Das ist angesichts des Geschäftsgebarens von Google sicher keine sehr verlässliche Zahl, dennoch ist klar, dass der Konzern neben 14 Mitarbeitern im eigenen EU-Lobbybüro mindestens acht Unternehmensberatungen beschäftigte. Zudem haben EFF und rund 20 weitere Organisationen für ihre Lobbybemühungen in ganz Europa rund 24 Mio. € ausgegeben.

Freiheit!tm
Wer bei diesem zentral orchestrierten, privatwirtschaftlich finanzierten Empörungsevent noch an einen altruistisch-idealistischen Kampf für die Freiheit glaubt und dabei nicht das undemokratische Missverhältnis der Kräfte sieht, der sollte seine Vorstellung von Freiheit prüfen. Der Freiheitsbegriff im Zentrum all dieser Auseinandersetzungen entspricht schlechterdings nicht unserem verfassungsgemäßen Verständnis, sondern ist vielmehr Auswuchs einer libertären, antistaatlichen Grundhaltung US-amerikanischer Prägung. Während das kontinentaleuropäische Freiheitskonzept sich wesentlich auf das Prinzip der Menschenwürde konzentriert, welche notfalls auch durch den Staat zu schützen ist, gilt der Schutzanspruch des libertären Geistes dem Schutz des Individuums vor dem Staat. Unvereinbar, in der Diskussion ums Digitale aber unentwirrbar verknotet.
So wie die Aspekte Überwachung, Zensur und Rechtsdurchsetzung.

Mit der EU Copyright Directive im Entwurf des Rechtsausschusses werden den Plattformen Lizenzierungspflichten auferlegt, die nicht nur einem Marktversagen begegnen sollen (indem sie den Marktplatz wieder zum Marktteilnehmer machen), sondern darüber hinaus auch die User vollständig aus der Schusslinie nehmen. Jubelnde EU-Parlamentarier wie Sven Giegold (Grüne) oder Tiemo Woelken (SPD) müssen sich fragen lassen, ob sie überhaupt verstanden haben, worum es hier tatsächlich geht.

Wenn Politiker ihr liberales Weltbild zugunsten eines libertären Weltbilds US-amerikanischer Prägung aufgeben ohne es zu merken, wenn die „User“, die eigentlich „Bürger“ sind und als solche Rechte haben, sich einmal mehr zum willigen Vollstrecker ihres eigenen Schicksals machen lassen, dann müssen wir uns größte Sorgen machen um zwei unserer höchsten Güter: die Demokratie und den Rechtsstaat.

„Advocates need to understand that Google is a deadly force and this is the endless war.“

Digitaler Scheinriese
Beide geraten übrigens nicht nur durch diejenigen unter Druck, die sich einspannen lassen, sondern ebenso durch diejenigen, die vor einem überwältigend lauten virtuellen Gegner einknicken, nicht bedenkend, dass mit digitalen Mitteln sehr wenige sehr einfach sehr laut werden können. Immer wieder wurde in der Vergangenheit die 90-9-1-Regel für die Partizipation im Netz empirisch bestätigt: 90% konsumieren, 9% clicken „gefällt mir!“, 1% lädt hoch. Da ist es doch überaus bedenklich, dass ausgerechnet diejenigen, die (zurecht) am lautesten darauf pochen, dass es „laute Minderheiten“ seien, die mit rechtsradikalen Äußerungen die Kommentarspalten dominieren, das undifferenzierte Getöse einer zugegebenermaßen lauten digitalen Minderheit als Sieg der Demokratie feiern.

Das Gegenteil ist der Fall: Wir verlieren die Demokratie, wenn wir ihre zentralen kommunikativen Techniken des Austauschs und Ausgleichs sowie nicht zuletzt auch des Minderheitenschutzes aufgeben. Genau das aber tun wir, wenn wir uns auf die gegenwärtige Entsachlichung der Politik weiter einlassen und einer reinen, oft manipulativen Emotionalisierung Vortrieb leisten. Politikgestaltung braucht Wissensbasierung, validierbare Information und sorgfältige Abwägung. Lautes, undifferenziertes Geschrei ist ihr Feind. Ebenso die Feigheit vor diesem Feind, denn der ist höchstwahrscheinlich ein digitaler Scheinriese.

 

 

EU Copyright Directive: Nach der Abstimmung

Ich war wegen einer Klausurtagung ein paar Tage lang unterwegs. Daher schaffe ich es erst jetzt, meinen Gastbeitrag für Heise Online hier zu verlinken, der am Vortrag der Abstimmung im EU-Parlament veröffentlicht wurde.
Ein Rant, ein Versuch, auf den Tisch zu hauen und den Blick auf die hoch manipulative und fast ausschließlich angstgesteuerte Kampagne gegen den Richtlinienvorschlag des Rechtsausschusses  zu lenken. Ich mache mir mittlerweile wirklich große Sorgen um die Debattenkultur und damit zwingend auch um unsere Demokratie, an die ich so sehr glaube und zu der ich keine Alternative sehe. Das ist der Gegenstand des Textes; umso mehr irritieren mich Rückmeldungen wie die, es hätten meinem Text „technische Details“ gefehlt.

Äh, nein.

Ganz im Gegenteil. Die zentralen Techniken der Demokratie und des Rechtsstaats liegen in den Mitteln und Gepflogenheiten des Austauschs, der Kommunikation, des informierten Interessenausgleichs.
Gegen eine Kampagne, die sich selbst immunisiert, indem sie sich einer Framing-Technik (!) wie der Setzung und viralen Verabsolutierung des Begriffs „Zensurmaschine“ bedient, kann man schlechterdings nicht anargumentieren: FÜR Zensur gibt es in einer Demokratie und in unserem Rechtsstaat keine validen Argumente.
Allerdings auch nicht in Artikel 13, denn der hat damit schlicht nichts zu tun. Er hat im Grunde nur den Versuch unternommen, einen längst absolut alltäglichen und vollkommen unverzichtbaren technologischen Status Quo unter bestimmten Bedingungen verbindlich zu machen – und damit gesetzlichen Regeln zu unterwerfen. Regeln, die ganz explizit vorgeben, in welchem Umfang Lizenzüberprüfungen überhaupt was tun dürfen – und was nicht.

Natürlich geht es mir auch um Vergütung. Aber das AUCH ist entscheidend. Die dramatischen Konsequenzen  daraus, dass wir zusehends geltendes Recht online außerkraftsetzen, weil diejenigen, die Expertise für Digitalpolitik  für sich reklamieren, glauben, für diese seien andere Parameter verbindlich als für den Rest der Welt, sind erheblich. Sie sind eine existenzielle Bedrohung für unser Gemeinwesen, für unseren inneren Zusammenhalt. 

Wo kein Diskurs mehr möglich ist, kann keine demokratische Aushandlung mehr stattfinden. 
Wo grobe Vereinfachung hohen Komplexitäten entgegensteht, kann keine seriöse Rechtsgüterabwägung vorgenommen werden.
Wo automatisierte Mailattacken die Server des EU-Parlamanets zusammenbrechen lassen, findet Gewalt statt.
Wo die (angeblich bedrohte) Meinungsfreiheit mit Drohgebärden und Gleichschaltungsmechanismen verteidigt wird, muss man schon ziemlich blind sein, um die Bigotterie des eigenen Verhaltens zu übersehen.

Ob das verstanden wurde? Ich bin mir nicht sicher: von den Anhängern eines zusehends radikalisierten Digitalismus ganz offensichtlich nicht. 
Ich fühle mich aktuell wie nach der Krise einer schweren Krankheit; und ich glaube, es geht sehr vielen fassungs- und ratlosen Kolleginnen und Kollegen genau so. Die totalitären Momente der aktuellen Entwicklungen und Dynamiken sind schwer zu übersehen und noch schwerer zu ertragen.
Wer Kunst und Kultur macht, lebt und liebt, wird sich dagegenstellen –  mit allem, was er hat. Leider ist das bei immer mehr von uns nicht mehr viel. Gerade das hätte die Richtlinie verändern sollen.

Digitaler Feudalismus

 Die Freiheit sei in Gefahr, heißt es. Das Internet, so wie wir es kennen, stehe vor dem Ende und drohe kaputtzugehen. Dabei ist das Internet längst kaputt. Und die Ankündigungen seines Endes seit zwei Dekaden vertraute Folklore. Wenn wir nicht beginnen, das Netz grundrechtskompatibel nach den Prinzipien der Vielfalt und Nachhaltigkeit zu gestalten, geben wir die letzten Reste tatsächlich vorhandener Freiheit auf.

Eigentlich bin ich ja Komponist und Musikproduzent. Zur Zeit jedoch, ist mein Leben voll von unendlichen, sich verzweigenden, gelegentlich verständnisvollen, oft wütend-aggressiven Auseinandersetzungen um den vom Rechtsausschuss des EU-Parlaments verabschiedeten Richtlinienentwurf zur Vereinheitlichung des Urheberrechts im Digitalen Binnenmarkt.

Das Verrückte an der Situation – und ich bitte darum, das Wort wörtlich zu nehmen: es ist etwas verrückt, verschoben, nicht mehr an seinem Platz – ist die offenbar mehr oder weniger unauflösliche Lagerbildung. So fallen alle Befürworter der in Artikel 13 vorgeschlagenen Regel unter den Pauschalverdacht, leichtfertig die Meinungsfreiheit infrage zu stellen – darunter unter anderem die Aktivistinnen und Aktivisten vom PEN-Zentrum Deutschland, die unter größtem persönlichen Einsatz verfolgte Schriftsteller und Journalisten aufnehmen, betreuen, verteidigen: absurd.

Ein Hinweis auf die Blindheit, mit der wir alle – sicher auch ich – durch unsere Kriegsgräbenperspektive geschlagen sind. Von so weit unten kann man kaum einen Überblick gewinnen.

Was aber zwingend nötig wäre, das ist einerseits eine holistische Perspektive. Es geht um viel. Ja, auch um Technologie, um das Netz, vor allem aber geht es doch wohl um die Menschen, die es nutzen, und um gesellschaftliche Räume.

Da wir die Räume unseres digitalen Zusammenlebens über Richtlinien wie diese gestalten, wäre andererseits ein sehr viel sorgfältigerer Blick auf Hintergründe, Strukturen, Details und auch auf tangierte Rechte vonnöten. Selbstverständlich sind Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit nicht verhandelbar; bei allem grundsätzlichen Dissens kann ich in diesem Punkt nur Gemeinsamkeiten zwischen den Lagern erkennen. Gleichzeitig ist die Aushandlung fairer und nachhaltiger Beschäftigungs- und Beteiligungsbedingungen gerade angesichts der nach wie vor weitgehend unregulierten Vormacht supranationaler, oft monopolistischer Infrastrukturanbieter und Intermediäre unverzichtbar und zusehends unaufschiebbar. Gemeinhin wird die Kultur- und Kreativwirtschaft, mit ihrem außerordentlich hohen Anteil an Soloselbständigen, als Experimentierfeld für eine neue, digitale Erwerbswelt betrachtet. Doch die Plattformökonomie schafft Fakten, formt Strukturen, und das oftmals alleine auf Basis renditeorientierter korporatistischer Anliegen und abseits jeglicher Gemeinwohlorientierung.

Es bedarf dringend, unbedingt und umgehend einer entschiedenen verbalen Abrüstung. Denn wer so leichtfertig, wie derzeit zu beobachten, mit einem Begriff wie ZENSUR hantiert, der riskiert, dass der Blick auf tatsächliche, absichtsvolle Zensurbestrebungen, auf den Versuch also, Meinungen und Fakten systematisch und interessengeleitet der Öffentlichkeit vorzuenthalten, nicht scharf genug ist, wenn genau das passiert.

Schließlich, und das ist gewissermaßen eine Art Metakritik, wäre es angebracht, die Perspektiven der unmittelbar Betroffenen nicht auszuklammern. Nach meiner Beobachtung aber ist genau das im vorliegenden Fall auf breiter Front geschehen. Wir sprechen hier über eine europäische Urheberrechtsrichtlinie, und nicht etwa über einen Presseleistungsschutzrecht+Uploadfilter-Erlass. Hand aufs Herz: In wie vielen Artikeln der letzten, aufgeheizten Wochen, ist Ihnen ein „Urheber“ begegnet? Gar zu Wort gekommen? In so gut wie keinem. Weil das alles angeblich viel zu kompliziert ist, um es in einer Öffentlichkeit zu verhandeln (wobei nach meinem Verständnis genau hier, in der Reduktion von Komplexität ohne dabei populistisch zu werden, die von den Presseverlagen behauptete unverzichtbare Aufgabe der Presse läge …) – und weil die Eigeninteressen der Redaktionen, die immer weiter die Mauern zwischen Meldung und Meinung einreißen, viel zu selbstreferenziell sind, um auf das Gewusel am Boden (da, wo es fruchtbar ist) der Kultur- und Medienwirtschaft zu achten. Letztlich haben sich über Wochen und Monate die Redaktionen mit ihren Verlagen auseinandergesetzt (was immerhin ein Beleg für die Redaktionsfreiheit ist) und dabei die Presseveröffentlichungen in Geiselhaft genommen.

Diskursiv passiert zudem etwas Bezeichnendes für den Umgang mit Kultur in Deutschland. Die hat, in der öffentlichen Meinung, immer mehr auch in der Politik und dort zumal im rotgrünen Milieu, stets einen KW-Vermerk. „Kann wegfallen“ aka „muss man sich halt leisten können.“ Dabei war wohl nie in der Geschichte dieser Republik eine lebendige, lust- und kraftvolle, komplizierte, identitätsstiftende Kulturarbeit wichtiger, um manipulativen und populistischen Gleichschaltungsbestrebungen etwas entgegenzusetzen (#meinungsfreiheit). In diesem Klima ist es nach wie vor verpönt, Kultur (rein) in einen Zusammenhang mit Geld (unrein) zu bringen, oder gar mit verbindlichen Rechtsansprüchen wie Lizenzierung und Vergütung …

Der teilweise vergiftete Diskurs findet nicht in luftleeren (oder rechtsfreien) Räumen statt. Es gibt Gesetze, die die Möglichkeit von Kunst und Kultur gewährleisten, solche, die den Zugang sicherstellen und dann die, die sich mit Fragen von Vergütung und Erlaubnisvorbehalten befassen. Schließlich gibt es Regeln auf supranationaler Ebene, wie die EU-Grundrechtecharta oder, nicht zuletzt, die völkerrechtlich verbindliche UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt, die sowohl die EU als auch sämtliche ihrer Mitgliedsländer gezeichnet haben. Letztere übrigens definiert den sog. „Doppelcharakter kultureller Güter“ als eine prinzipielle Eigenschaft; diese seien immer zugleich Güter eines Markts und der Kultur an sich: Vergütung und kulturelles Schaffen bedingen sich gegenseitig.

Verfassungsrechtlich ist das sogar noch konkreter zu fassen. So warnt der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio in seiner verfassungsrechtlichen Studie „Urheberrecht und Kunstfreiheit unter digitalen Verwertungsbedingungen“ (München, C.H.Beck 2018) davor, „Ansprüche und Rechte von Urhebern […] als Ausdruck ‚veralteten‘ Denkens“ (di Fabio S.23) zu begreifen. Es sei seit jeher Aufgabe des Urheberrechts, „einen fortwährenden Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Grundrechtspositionen von Urhebern, Vermittlern, Dienstleistungsanbietern und Nutzern“ (ebd.) zu leisten. „Fester Ausgangspunkt – und nicht etwa beliebiger Abwägungsbelang – bleibt dabei das Herrschafts- und Bestimmungsrecht des Urhebers über sein Werk“ (ebd.), dessen Recht im Übrigen keineswegs nur materiell, also in einem Eigentumsrecht begründet sei, sondern ebenso in dem ihm untrennbar anhaftenden Urheberpersönlichkeitsrecht.

Die „technologie- und renditegetriebene Entwicklung“, so di Fabio, führt „immer mehr zu einer Entrechtlichung der Werkverwertung im Internet und gefährdet verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte, Strukturen und Institutionen. […] Der Urheber wird – wenn er nicht Hebel der Rechtedurchsetzung in die Hand bekommt – zu einem in seinem wirtschaftlichen Erfolg ungewissen Destinär, und zwar hinsichtlich der Früchte seines, mit seiner Person verbundenen, indes von anderen mit Wertschöpfung zu ihren Gunsten in Umlauf gebrachten Werks.“ (di Fabio S.24f.) Diese Form der Abhängigkeit aber gefährde ganz konkret die Kunstfreiheit des Urhebers. Nicht grundlos sei im Urheberrecht eine Lizenzierungs- und Vergütungspflicht vorgesehen. Vergütungspflicht und Kunstfreiheit seien untrennbar, so der Verfassungsrechtler di Fabio.

#Bäm.

Werfen wir einen kurzen Blick auf die Wertschöpfung in der Musik, sprich: auf die Mechanismen und Strukturen der Vergütung, denn besonders hinsichtlich YouTube hat die Musikbranche sicher den größten Leidensdruck.

Als Komponist lebe ich im und vom Urheberrecht, und das zu 100 Prozent. Sämtliche Erlöse, die ich mit meinen Werken und deren Aufnahmen erzielen kann, basieren auf Rechtsansprüchen, einen Anspruch auf Arbeitsvergütung – so wie Dienstleister – haben Musikautoren nicht. So gut wie jeder Songwriter arbeitet auf eigenes Risiko: werden seine Werke in relevantem Umfang genutzt, steht ihm eine „angemessene“ Vergütung durch die Werknutzer zu. Um das Werk nutzen zu dürfen, bedarf es im Regelfall einer Nutzungsgenehmigung, d.h. einer (vergütungspflichtigen) Lizenz. Für manche Nutzungen bedarf es auch mehrerer Lizenzen, etwa in allen Fällen, in denen Musik mit Bildern synchronisiert wird. Die Kopplung der Musik mit Bildern ist laut Gesetzgeber eine Bearbeitung – und damit genehmigungspflichtig. Das sog. „Filmherstellungsrecht“ schützt nicht die materiellen Interessen des Rechteinhabers, sondern die Persönlichkeit des Werkschöpfers; es basiert auf dem Urheberpersönlichkeitsrecht, das als grundrechtlicher Anspruch eng verwandt ist mit dem Recht auf Informationelle Selbstbestimmung.

Beim Upload eines Videos auf eine Plattform wie YouTube müssen zwingend mindestens folgende Rechte vorliegen:

  • Das Recht am Werk (Nutzungsrecht, ein oder mehrere Urheber; gibt es beim Urheber oder bei der GEMA),
  • das Recht an der Aufnahme (Nutzungsrecht, Aufnahmehersteller),
  • die Rechte der Interpreten (Nutzungsrecht, Leistungsschutzrecht), zudem
  • das Filmherstellungsrecht (Bearbeitungsrecht, vom Urheber oder der GEMA), welches benötigt wird, um die Musik in ein Video einzubauen.

Hier stellt sich nun die Frage, wer dafür zuständig, d.h. verantwortlich ist, diese Lizenzen zu erwerben. Derzeit sind dies die Uploader, die per AGB zusichern, im Besitz aller notwendigen Rechte zu sein. Man darf getrost davon ausgehen, dass die Mehrzahl aller AGB-Clicks ohne einen Blick auf deren Inhalt vorgenommen wird. Ob gelesen oder ungelesen, ob Vorliegen einer Lizenz oder nicht, tut im Übrigen ohnehin wenig zur Sache, denn in vielen Fällen sind die Inhaber der Nutzerkonten schlicht nicht bekannt oder nicht zu ermitteln (Wegwerf-Mail-Adressen), zumal bei YouTube keine Klarnamenpflicht für Uploader herrscht. YouTube selbst wiederum zieht sich auf die Position eines Infrastrukturanbieters zurück, der als Host Provider lediglich Serverplatz vermittelt und mit den Inhalten nicht zu tun hat. Dass das bislang möglich war, wenn auch wackelig, liegt an einer älteren Ausnahmeregelung der EU, einer Haftungsprivilegierung namens „Safe Harbour“, welche Host Provider solange von der Haftung für die Inhalte auf der Plattform befreit, wie sie keine Kenntnis von Rechtsverstößen haben. Gleichwohl wird gerade YouTube europaweit immer eindeutiger von Gerichten in die Verantwortung genommen – in genau der Richtung, die nun der Rechtsausschuss mit seinem RL-Entwurf einschlägt.

Die Einkünfte musikalischer Urheber stammen laut der Musikwirtschaftsstudie von 2015 zu knapp 60% von der GEMA: für die meisten professionellen Musikurheber (z.B. die Autoren der Songs von Helene Fischer), die eben nicht als Stars T-Shirts und Kaffeetassen verkaufen (Helene Fischer) oder als Musiker Tourneen spielen (der Gitarrist von Helene Fischer), ist das das einzige erzielbare Einkommen. YouTube aber hatte von 2009 bis 2017 keine Lizenz der GEMA und bestreitet bis heute die Verpflichtung eine haben zu müssen. Und das als mit Abstand größter, umfassendster und reichweitenstärkster Musikverwerter der Welt.

Es findet also Wertschöpfung statt, sogar in erheblichem Umfang, ohne dass diejenigen, mit deren Werken das Geld erwirtschaftet wird, an den Erlösen beteiligt werden. Ein Unding, und das zumal angesichts des unbegreiflichen Nutzungsumfangs, welcher Wettbewerbsnachteile für alle nach den Regeln spielenden Akteure im Markt bedeutet – und die komplette Ausblutung für Urheber und Interpreten, deren Primärmärkte aufgrund der freien Verfügbarkeit ihres Repertoires bedeutungslos werden … Die britische Musikbranche hat 2017 von YouTube insgesamt die Hälfte der Summe erhalten, die sie mit Vinyl (!) erlöst hat! Das sollte helfen, den Regulierungsgegenstand von Artikel 13 ein wenig zu dimensionieren, die als Value Gap bezeichnete strukturelle Wertschöpfungslücke.

 Nun wird es viele geben, die sagen: Moment mal, aber wir wissen doch, dass es in der Musikwirtschaft alles andere als fair zugeht („… man hört ja so einiges“, sagte mir neulich allen Ernstes ein Jurist).
Danke für Ihre Fürsorge. Ja, ich höre auch so einiges; manches davon stimmt, vieles ganz sicher nicht oder nicht so, aber: Darum geht es hier nicht. Was nicht reinkommt, kann auch nicht verteilt werden – noch nicht einmal unfair. Allein darum geht es: Um die längst überfällige Beendigung eines parasitären Geschäftsmodells.

Die Plattformbetreiber in der Plattformökonomie garantieren keine kulturelle oder Meinungsvielfalt; sie gewähren Zugang nur zu ihren Bedingungen, Gestaltung erst Recht, sie erheben Daten in unbegreiflichen Umfängen, ohne von sich aus Rechenschaft abzulegen, sie zahlen nur unter Druck und dann schlecht (und im Falle von YouTube nie ohne NDA), sie entrichten kaum Steuern, sie verändern das gesellschaftliche Klima, ohne sich staatlichen und gesellschaftlichen Regeln und Prozessen zu unterwerfen. Im Gegenteil: Die Einflussnahme der GAFA-Giganten auf demokratische Prozesse ist vielfach beschrieben; nie war der Lobbydruck auf die Politik höher als im Zeitalter der Plattformen. Eindrucksvoll lässt sich das nachvollziehen anhand der DSGVO, deren parlamentarischen Weg die Kinodoku DEMOCRACY begleitet hat.
Der Lobbyansturm in der aktuellen Situation ist ungleich größer …

Der digitale Feudalismus gerät außer Rand und Band. Alleine schon deshalb ist es im Allgemeinwohlinteresse, an so zentraler gesellschaftlicher Stelle regulierend einzugreifen und den Plattformen ihre Grenzen aufzuzeigen. So wie im Datenschutz, im Steuerrecht, in den Bereichen Fake News und Hate Speech geschehen und im Medienrecht in Vorbereitung.

Dass dabei Angst vor Kollateralschäden entsteht, ist nachvollziehbar. Immerhin geht es um Eingriffe in einen Lebensraum – und um die absehbare Schmälerung von Gewohnheitsrechten. Worum es aber, anders als vielfach behauptet, kaum geht, sind Eingriffe in die Grundrechte der User. Artikel 13.1 des Richtlinienentwurf nimmt dazu explizit Stellung, indem ein Ausgleich zwischen den Grundrechten der User und der Rechteinhaber gefordert wird – ganz so wie im Urheberrecht ohnehin vorgesehen.

Der in Artikel 13 vorgesehene urheberrechtliche Mechanismus lässt sich in etwa folgendermaßen zusammenfassen: Die Tätigkeit der Plattformen wird als „communication to the public“ (quasi eine „öffentliche Wiedergabe“) definiert. Die Betreiber haften damit für die vorgehaltenen Inhalte und sind lizenz- und vergütungspflichtig. Der vorgesehene Weg einer umfassenden und rechtssicheren Lizenzierung ist der Erwerb einer weitreichenden Pauschallizenz bei einer zuständigen, staatlich beaufsichtigten Verwertungsgesellschaft, so wie im Rundfunk üblich und erprobt. Sollte eine solche Pauschallizenz nicht vorliegen, muss der Provider durch „geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen“ den Schutz der Werke gewährleisten. Es gibt im Richtlinienentwurfstext keinen expliziten Hinweis auf eine Verbindlichkeit von Uploadfiltern; der Begriff taucht nicht auf. Gleichwohl ist die Installation automatisierter Systeme zur Werkerkennung ein plausibles Szenario zur Umsetzung einer unter bestimmten Bedingungen möglichen Prüfpflicht.

Genau hier setzt die Sorge vor der Installation umfassender und mächtiger, weil weitgehend autonomer Kontroll- und Überwachungsmechanismen ein. Besonders wird bemängelt, dass das Filtersystem

  • wenig bis gar nicht transparent sein könne (anhand welcher Datenbestände sollen Detektionen stattfinden?),
  • nicht in der Lage sein könnte, zuverlässig zwischen Original, Zitat und Parodie zu unterscheiden, (Overblocking),
  • Basis und Ausgangspunkt für weiterreichende Überwachungsmechanismen sein könne und so zum Grundstein eines …
  • Zensurapparats werden könnte, zumal es ja …
  • in die Hände von Privatunternehmen gelegt werde: Privatisierung der Rechtsdurchsetzung!

Beginnen wir mit der Privatisierung der Rechtsdurchsetzung: Mit Verlaub, das ist Unsinn – oder eine Nebelbome. Amazon und eBay werden als Plattformanbieter immer wieder und immer deutlicher für das Agieren ihrer Händler in Haftung genommen; höchstinstanzliche Gerichte erlegen Plattformen Prüfpflichten auf …: der Betreiber muss seinen Laden sauber halten: das ist selbstverständlich. Der Staat greift dann ein, wenn der Betreiber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Wäre es denn erstrebenswert, dass der Staat ein Filtersystem betreibt: auf einer privaten Plattform und mit Zugriff auf die private Kommunikation von Abermillionen von Menschen? Eine absurde Idee. Und das umso mehr, als es eine klare Nähe zwischen dem Zensurbegriff und staatlichen Eingriffen gibt.

In der Abwägung tangierter Rechte muss man genau hinsehen: Die Rechte der Urheber habe ich weiter oben umrissen. Zu den Rechten eines jeden Bürgers gehört neben dem Recht auf freie Meinungsäußerung etwa das Zitatrecht; weitere Rechte sind in den sogenannten Schrankregelungen kodifiziert. Es stellt sich die Frage, inwieweit diese Rechte tatsächlich im konkreten Szenario des Uploads von Inhalten auf YouTube berührt werden, denn eines sollte man sich klar machen: Die zur Diskussion stehenden Plattformen sind privatwirtschaftliche Unternehmen, üblicherweise mit Unternehmenssitz in anderen Ländern. Wer auch immer als User oder Uploader ihre Dienste in Anspruch nimmt, hat keinerlei Recht auf ihnen irgendetwas zu tun. Es gelten die „Community Standards“ des Anbieters, das Hausrecht, gewissermaßen. Viele User-Uploads sind zudem schlicht und ergreifend – heute schon und nach geltendem Recht – illegal. Hier braucht man nach einem Recht der Nutzer gar nicht weiter zu gucken: es gibt keines. Die Meinungsfreiheit wäre demnach erst dann tangiert, wenn ein Inhalt tatsächlich aufgrund einer Meinung bzw. eines nicht genehmen Inhalts gesperrt würde. Da aber genau das erstens nicht vorgesehen und zweitens sogar im RL-Text untersagt ist und zudem, drittens, ein staatliches Eingreifen zur Gewährleistung der grundrechtlichen Meinungsfreiheit anstoßen würde, ist das Beharren auf diesem Aspekt nicht sonderlich seriös.

Hier lohnt es sich, einen Blick auf die User-bezogenen Aspekte des Artikels 13 zu werfen. Der Regelungsvorschlag des Rechtsausschusses vom 20.Juni liegt seit Montag, 02.Juli in englischer Sprache im Volltext vor [http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=REPORT&mode=XML&reference=A8-2018-0245&language=EN]. Er weist bei schneller Durchsicht einige Veränderungen („Amendments“) zur vorherigen Entwurfsversion auf, die insbesondere auf den Schutz der User abzuzielen scheinen:

  • [-1] Die Plattform haftet für User Uploaded Content, sofern dieser nicht von einem kommerziellen Anbieter oder vom Rechteinhaber persönlich hochgeladen wurde.
  • [1] Nicht-rechtsverletzende Inhalte sollen explizit verfügbar bleiben. (=> Dadurch würde Overblocking gewissermaßen unzulässig.)
  • [1 & 1b] Die geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen (es sind keine Uploadfilter spezifiziert!), welche den Schutz der Werke gewährleisten sollen, müssen einen Ausgleich schaffen zwischen den Grundrechten der User und der Rechteinhaber. (=> lässt sich auch gegen Overblocking anbringen.)
  • [1b] Dabei soll keine grundsätzliche Überwachung („monitor“) übertragener oder gespeicherter Informationen implementiert werden. (=> kein Überwachungsapparat, sondern eine Prüfung auf lizenzrechtlichen Status Quo.)
  • [2] Die „content sharing service provider“ müssen effiziente und schnelle Beschwerde- und Entschädigungsmechanismen schaffen, um Missbrauch oder Beeinträchtigungen in der Umsetzung vorhandener Ausnahmen und Schranken des Urheberrechts zu vermeiden. (=> klar Anti-Overblocking.)
  • [2] Im Beschwerdefall müssen unverzüglich klare und nachvollziehbare Begründungen für Sperrung vorgelegt werden. (=> Transparenzverpflichtung & Anti-Overblocking.)
  • [2] Im Zusammenhang der geforderten Maßnahmen dürfen keine Personen identifiziert und keine personenbezogenen Daten erhoben werden. (=> keine Überwachung.)
  • [3] Vorgesehen ist die Einrichtung von „Stakeholder Dialogen“ unter Teilnahme der Provider, der User und der Rechteinhaber … „to define best practices for the implementation of the measures referred to in paragraph 1 in a manner that is proportionate and efficient, taking into account, among others, the nature of the services, the availability of technologies and their effectiveness in light of technological developments.“ (=> Transparenz und Einbezug.)

Ganz ehrlich: Das klingt, alles in allem, nicht nach selbstlaufendem Überwachungsapparat, sondern nach vergleichsweise viel Transparenz und Vorsorge – inkl. Einbezug der User.

 

Was ich verblüffend finde: Es gibt doch offenbar eine große Deckungsgleichheit in der Anerkennung struktureller Missstände und im Bedürfnis daran etwas zu ändern. Eigentlich will jeder, dass Künstler an ihr Geld kommen. Zumindest sagt es jeder … Wenn es dann aber konkret wird, dann sind immer andere Aspekte wichtiger. Beispielsweise die abstrakte Befürchtung, ein Prüfmechanismus könnte missbraucht werden, um noch anderes zu prüfen.

Nur: Auf gerade den Plattformen, um die er hier ausweislich der RL ausschließlich geht, GIBT es diese Strukturen längst, und das absolut verbindlich, denn die Plattformen sind schon heute verpflichtet, das Wiederauftauchen eines schon einmal lizenzrechtlich gesperrten Inhalts zu vermeiden. Juristisch: Würde YouTube kerngleiche Rechtsverletzungen nicht durch ContentID detektieren und verhindern, würde die Plattform vom „Störer“ zum „Gehilfen“ – und in die volle Haftung geraten. Bislang agieren die Filter im Verborgenen, mehr oder weniger ohne Möglichkeit, sich gegen sie zu wehren. Mit der RL aber gäbe es erstmals einen Rechtsanspruch GEGEN Fehlentscheidungen. Das wäre doch komplett im Sinne aller User und Uploader, solange sie legal agieren, versteht sich. Damit könnte man auch den mutmaßlich fehlerhaft gesperrten „Pink Stinks“ zu ihrem Recht verhelfen, und das sogar „effizient und schnell“. Anders gesagt: Bislang hat niemand von uns irgendein Recht, irgendetwas zu tun auf den Plattformen. Mit der RL hätten wir ein Recht, etwas zu fordern. Wir alle. Erstmals.

So betrachtet, scheint mir der argumentative Bezug zur Meinungsfreiheit und zur Sorge vor „Zensur“ (geht’s nicht ne Nummer kleiner?) im konkreten Zusammenhang geradezu bizarr. Wie gesagt: Wir sprechen hier ja nun mal nicht von der ZDF Mediathek oder einer NRW-Bürgermedienplattform. Sollten dort systematisch Meinungen unterdrückt, Fakten verschwiegen werden, wäre das Zensur. Auf YouTube gilt halt Hausrecht – zumindest, solange wir die Richtlinie nicht durchkriegen.

Sollte die Richtlinie durchkommen, dann wird sie sicherlich abgeschliffen sein und an vielen wesentlichen Stellen unscharf. Das ist das Ergebnis des massiven Lobbyandrangs und vieler Kompromisse; das wissen wir nicht erst, aber besonders seit der DSGVO, die wirklich toll hätte werden können … eigentlich. Auf die daraus sich ergebende (vorübergehende) Rechtsunsicherheit für alle Akteure wird vielfach hingewiesen. Wie sollte ich dem widersprechen; das Problem ist offensichtlich. Aber es ist schlicht und sehr ergreifend der Zustand unserer Demokratie, der hier seinen Ausdruck findet. Damit müssen wir umgehen. Es ist ja beileibe nichts Neues, dass auf Eingriffe in die erprobten Mechanismen des Netzes zunächst Verunsicherung folgt, dann eine unbeliebte Phase des Richterrechts – und schließlich Rechtssicherheit.

Schlussendlich geht es um eine Güterabwägung. Um die Betrachtung verschiedener Rechtsgüter, um die mehr oder minder berechtigten Interessen von Mehr- oder Minderheiten, um digitale Kulturtechniken, um einen öffentlichen Raum, der bislang nicht nach öffentlichen Regeln funktioniert – und um die Beendigung eines unethischen, parasitären Geschäftsmodells, das so gar nicht zu der blumigen Vorstellung vom freien, gleichen Netz passen will, das hier verteidigt werden soll. Und, ja, es geht um Kunst- und Meinungsfreiheit, diese für unsere Identität so fundamentalen Güter.

Worum es nicht geht, was wir uns wirklich verbieten sollten in diesem Gebrüll, das so gerne eine Debatte wäre: um Zensur. Denn die findet statt, vor unserer Haustür, bei unseren Nachbarn. Der ORF beispielsweise – immerhin eine deutschsprachige öffentlich-rechtliche Plattform – soll dieser Tage gleichgeschaltet werden. Von oben und als ganz offensichtlicher Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit: Dem müsste unser Aufschrei gelten! Ein lauter und gemeinsamer, wohlgemerkt.

Apropos Gemeinsamkeit: Sollten wir uns im Zuge der Güterabwägung darauf verständigen, dass wir die existenziellen Sorgen der Urheber und Interpreten anerkennen, müssten wir deswegen, wie gezeigt, die Ansprüche der User keineswegs aufgeben. Sie bekämen ja erstmals solche zugestanden.

Gemeinsam könnten wir auf dieser Basis überlegen, wie wir es hinbekommen, das Internet zu einem faireren Ort zu machen und zugleich die Filtertechnologien so weiterzuentwickeln und zu optimieren, dass sie unseren Ansprüchen genügen. War das nicht eigentlich das Versprechen des Netzes als eines sozialen Orts: Dass alle zu ihrem Recht kommen – und uns die Technik dabei hilft?!

Was hingegen – schon aus Gründen der Logik – nicht infrage kommt, ist, dass wir als Gesellschaft Technologien, die längst und verbreitet im Einsatz sind, diskursiv dafür missbrauchen, die missliebigen, aber immerhin grundrechtsbasierten Ansprüche einer lästigen Gruppe von Verfechtern des Geistigen Eigentums zu delegitimieren und abzuschmettern. Wer so argumentiert und agiert, sollte sich besser nicht auf die Idee von Freiheit berufen: Man könnte es ihm als den Ruf nach Vergütungsfreiheit auslegen. Als Gewohnheitsrecht.

Das Ende des Internets? Eine Reaktion

LESERBRIEF | Deutschlandfunk Kultur
zum Gastkommentar

Zeitenwende
Das Ende des Internets, wie wir es kennen
Wikileaks, Piratenpartei und die wilden Onlinejahre sind vorbei. Stattdessen diskutieren wir über Upload Filter und die Datenschutzgrundverordnung. Dafür gebe es gute Gründe, aber die Regulierung habe auch ihren Preis, meint der Informatiker Enno Park.

https://www.deutschlandfunkkultur.de/zeitenwende-das-ende-des-internets-wie-wir-es-kennen.1005.de.html?dram:article_id=421563

Köln, 29.06.2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf o.a. Artikel möchte ich meiner Verwunderung Ausdruck verleihen. 

Ganz offensichtlich fügt dieser Text der Debatte nicht einen einzigen neuen Aspekt hinzu. Er beleuchtet nichts aus einer anderen Perspektive. Und er bildet unwahre Behauptungen ab, die ersichtlich mehr oder weniger im Wortlaut aus den sattsam bekannten Kampagnentexten zum Thema stammen. Das Ganze reichweitenwirksam mit einer dystopischen Headline versehen: Das ist beschämend, auch wenn Sie mir nun entgegnen werden, es handele sich hier ja um eine namentlich kenntlich gemachte Einzelmeinung. 

Es mag Ihnen nicht bewusst sein, aber bei diesem Richtlinienentwurf geht es ums Urheberrecht – und mithin um die legitimen Rechte der Urheber*innen.
Mit dem Richtlinienentwurf sollen die Schöpfer der Werke, auf deren Verwertung sämtliche Infrastrukturen im Netz aufgebaut sind, darunter die Plattformen wie YouTube etc., erstmals einen einklagbaren Anspruch auf „angemessene“ Beteiligung an der Erlösen der Verwertung erhalten. Den Plattformen wird eine Verantwortung für die Nutzung der Inhalte zugewiesen, die die Verpflichtung zur Lizenzierung und Vergütung enthält. 

Sie können dieser Verpflichtung auf zwei Arten nachkommen: Entweder ergreifen sie „angemessene und verhältnismäßige“ Maßnahmen, die es erlauben festzustellen, ob überhaupt eine Lizenz vorliegt. Wenn nämlich keine Lizenz vorliegt, darf das entsprechende Werk auch nicht durch die Plattform monetarisiert werden.

Oder sie lizenzieren selbst umfassend pauschal bei den staatlich legitimierten Verwertungsgesellschaften. Damit wären zugleich unverzichtbare Einzellizenzen wie das sog. „Filmherstellungsrecht“ verbunden, ein Recht, das zwingend erworben werden muss, will man irgendeine Musik mit irgendeinem Bild synchronisieren.

Letzteres ist ein erprobtes System – beispielsweise in Ihrem Hause. Mit einer solchen Regelung wäre für die Rechteinhaber eine Vergütung im Nutzungsfalle und für die Werknutzer Rechtssicherheit gewährleistet.

Diese Prüfpflichten sollen im Übrigen nur größeren Plattformen auferlegt werden, während einer der lautesten Ankläger, die Wikimedia, laut Artikel 2 sogar explizit davon ausgenommen sein soll.

Das müssen Sie sicherlich nicht alles im Detail wissen und verstehen, doch scheint mir, es wäre die Aufgabe einer öffentlich-rechtlichen Redaktion, keine tendenziösen, verkürzenden und schlechterdings falsch informierten Meinungen zu befördern.

Wenn Herr Park kurzerhand erklärt, es habe im Netz nie einen rechtsfreien Raum gegeben – und dabei auch noch in Richtung Abmahnungen (welche sich in der kritisierten Form immer an Privatpersonen richteten, was hier ja gerade vermieden werden soll) verweist, dann belegt das einfach nur, dass er sich eben nicht – wie im Text behauptet – „ernsthaft damit beschäftigt“ hat.
Hätte er das getan, dann wüsste er um die Drastik der fast vollständigen faktischen Enteignung der gesamten Musikbranche – einschließlich unendlich vieler Einzelkünstler*innen, deren Namen niemand kennt – durch YouTube. Dann wüsste er um die dramatischen Effekte der Piraterie für die Filmwelt und den Gamesmarkt. Er wüsste einzuschätzen, dass Schauspieler*innen, Drehbuchautor*innen, Regisseur*innen oft mit Fassungslosigkeit davon berichten, in welchem Umfang ihre Arbeit online verwertet, d.h. zu Geld gemacht wird, während sie von dem erwirtschafteten Geld nicht einen Cent erhalten. Von Fotograf*innen ganz zu schweigen.

Dabei sind Urheber*innen und Interpret*innen zu wesentlichen Teilen auf Nutzungsvergütungen angewiesen, um von ihrer Arbeit leben zu können.

Wir haben es mit einer längst und umfassend empirisch belegten systematischen Schieflage zu tun, mit einer Regelungslücke, deren Effekte als „Value Gap“ (Wertschöpfungslücke) bezeichnet werden. Diese Regelungslücke erlaubt es den Plattformbetreibern, sich auf die Position eines Festplattenvermieters zurückzuziehen: „Was haben wir denn mit den Inhalten zu tun?!“

Hier geht es ganz konkret um die kleinsten, schwächsten Einheiten dieses Marktes, allen voran die Urheber*innen und Interpret*innen der auf den Plattformen massenhaft vorhandenen Musik, denen allmählich die Luft zum Atmen ausgeht.

Es ist geradezu zynisch, das nicht zur Kenntnis zu nehmen in einem Text über gerade dieses Regulierungsvorhaben.
Es ist weder volkswirtschaftlich noch kulturell sinnvoll, davor die Augen zu verschließen. Denn wir haben es hier mit Hunderttausenden Betroffener zu tun, deren Werke genutzt werden, die dafür aber nicht vergütet werden.

Nun steht das Wort UPLOADFILTER im Raum – und damit das Ende des Internets.
Hier wäre Herr Park gut beraten gewesen, sich ein wenig zu informieren – über
– das Regulierungsvorhaben (s.o.)
– die gängigen Gepflogenheiten im derzeitigen Netz.

Denn dies ist VOLL von Uploadfiltern. Nur: Niemand merkt’s. Weil es das Netz eben nicht zerstört, sondern funktional macht.
Wie, glauben Sie, wird gewährleistet, dass auf YouTube und Facebook keine Brustwarzen zu sehen sind? Algorithmen.
Und warum ist das so? YouTube gehört … nun, YouTube. Aber eben nicht uns.

Die Plattformen sind privatwirtschaftlicher Raum; niemand von uns hat irgendeinen Anspruch darauf, an diesen digitalen Orten irgendetwas tun zu dürfen. Es gilt dort das Hausrecht, es gelten die „Community Standards“ des Inhabers. Wir sprechen hier nicht von einem öffentlichen Marktplatz. Umso idiotischer ist die Rede von „Zensur“. 

Zensur ist als staatlicher Eingriff definiert, hier aber wird ganz explizit einem privatwirtschaftlichen Unternehmen eine Haftung bzw. Verantwortung inkl. eigenverantwortlicher Prüfpflicht auferlegt. Wenn man dann noch berücksichtigt, wie konkret die Grenzen möglicher Filtersysteme im Richtlinienentwurfstext niedergelegt werden, dann bleibt nur noch ein Fazit: Unsinn.  

Um zum Schluss ein paar weitere Irrtümer aufzuklären:
Framing für Presseartikel bleibt erlaubt und man darf getrost auch weiterhin Texte verlinken.
Wikipedia ist von der Filterpflicht ausgenommen.
Eingriffe in Grundrechte – und die Meinungsfreiheit ist fraglos eine besonders wesentliche darunter – sind laut Richtlinie ausgeschlossen.
Schrankenregelungen bleiben von der Richtlinie unberührt. Man darf also auch weiter zitieren und parodieren. Ob das immer fehlerfrei funktionieren wird, bleibt abzuwarten. Das ist aber auch bei Softwareimplementierungen nicht anders, die Herr Park sinnvoll findet. 

Im Übrigen wird in der Richtlinie auf die Notwendigkeit der Einrichtung und Erreichbarkeit von Schiedsstellen und Gerichten verwiesen.

„Das offene Internet wie wir es kennen“, Herr Park, ist eine nostalgische Illusion. Das ist angesichts von Trump und AfD, Hate Speech und Fake News, Kindeporno- und Enthauptungsvideos, Steuerflucht und Cybercrime, Datenmissbrauch und privatwirtschaftlicher Big Data-Komplettüberwachung ganz offensichtlich. Dieses Netz hat seine Unschuld schon vor langer Zeit verloren.
Das Internet der Gegenwart ist eine zutiefst korporatistische Angelegenheit, die jenseits nationaler Grenzen und damit jenseits der Rechtsräume die Regeln unseres Zusammenlebens, unserer Arbeit und Kommunikation, die Narrative über unser Gemeinwohl („don’t be evil!„) in eine überwiegend renditeorientierte Alleinherrschaft verschiebt. Winner takes all … Ich nenne das Digitalen Feudalismus. 

Wer sich aus nostalgischer Verbohrheit gegen Regulierung im Sinne des Gemeinwohls wehrt, der macht sich schuldig.

Wer jetzt, in Unkenntnis des konkreten Regelungsgehalts, diffuse Ängste schürt und eine zukunftsweisende, vielfaltssichernde und dabei verhältnismäßige Regulierung des digitalen Raums verhindert, der verkennt, dass die Regeln, die das EU-Parlament im Sinne der Rechtssicherheit aller Beteiligter vereinheitlichen will, längst, Schritt für Schritt, von Gerichten europaweit durchgesetzt werden – als Stückwerk. Die nächste Chance für eine gesamteuropäische Lösung dürfte frühestens in zwei Jahren möglich werden. Die einzigen, die von einem solchen Aufschub profitieren, werden die Plattformen sein, die ggf. zwei weitere Jahre lang ihr Geld mit den Leistungen der Kulturschaffenden erwirtschaften können. Für lau. 

Tolle Freiheitskämpfer: Kämpfer für Vergütungsfreiheit.

#vote4jurireport
#stopdigitalfeudslism
#makeinternetfair
#ValueGap
#TransferOfValue

Ämterhäufung | CV

Im Rahmen der GEMA Mitgliederversammlung 2018 bin ich als Vertreter der Komponistenkurie in den Aufsichtsrat gewählt worden. Inwieweit das Amt vergnügungssteuerpflichtig ist, wird herauszufinden sein – aber jetzt freue ich mich erstmal auf die Aufgabe und die Zusammenarbeit mit den Kolleg*innen.
Erster Ertrag für mich: ein neues Pressefoto, das der GEMA-Fotograf Sebastian Linder gemacht hat.

Vielleicht der passende Moment, um meine aktuellen politischen Ämter anzuzeigen. Transparenz, und so. Voilà:

MATTHIAS HORNSCHUH (Mai 2018)

Matthias Hornschuh lebt und arbeitet als Komponist für Film, TV und Radio in Köln.

Er komponiert für Medien- und Theaterproduktionen, stattet Freizeitparks mit Musik aus, schreibt und produziert Songs und befasst sich als Autor, Regisseur und freier Produzent mit Akustischer Kunst, Fußballbewegungsforschung und Projekten der Kulturvermittlung.
Der studierte Musiker (Violine) und Musikwissenschaftler unterrichtet regelmäßig an verschiedenen Hochschulen und lotet mit seinen Essays den Grenzbereich zwischen Wissenschaft und Praxis aus.

* Gründer und Vorsitzender des Berufsverbands mediamusic e.V. (2004),
* Mitbegründer und Programmleiter SoundTrack_Cologne (2004 bis Januar 2018),
* Vorstandsmitglied Kulturrat NRW,
* stv. Präsidiumsmitglied Landesmusikrat NRW,
* stv. Leiter der AG „Musik in Beruf und Medien“ im Landesmusikrat NRW,
* stv. Mitglied der Landesmedienkommssion NRW,
* 2010 bis 2015 Jurymitglied Deutscher Hörbuchpreis,
* Mitglied im Fachausschuss Urheberrecht des Deutschen Kulturrats,
* Delegierter in der Initiative Urheberrecht,
* Mitglied CREATIVE.Board (Beirat Creative.NRW).
* Seit Mai 2018 Mitglied des GEMA-Aufsichtsrats als Vertreter der Komponisten. 

* Intensive Tätigkeit als Moderator, Kurator, Speaker, Dozent und Impulsgeber auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene. 
* Filme und Hörspiele mit Hornschuh-Musik waren auf fast allen großen internationalen Festivals zu hören und haben rund 100 Auszeichnungen erhalten.
* Träger des Europäischen Förderpreises der GEMA Stiftung, AKM, Fondation SUISA und SACEM 2004, gemeinsam mit Andreas Hanten (geb. Hornschuh).

Referenzen 
Film & TV (Auswahl): KLOSTERKÜCHE (D 2018), LISA SCHWIMMT SICH FREI (D 2015), DIE STAATSAFFÄRE (D 2014), THE ROAD TO ALEPPO (D/SY 2014), IRONCLAD: BATTLE FOR BLOOD (USA/GB/D 2013), ABSEITSFALLE (D 2012), KOMEDA: A SOUNDTRACK FOR A LIFE (D/PL 2009), JEDEM DAS SEINE (D 2009), STOLPERSTEIN (D 2008), DELIVERY (D 2005)

Radio (Auswahl): Das Buch der Verwandlungen: Theseus und der Minotaurus (Hörspielmusik 2015), Soundtracks der Seelenschäden: Klänge aus der Traum(a)fabrik (Radiofeature 2013), Mokoena Moving (Hörstück 2010), Wie man unsterblich wird (Hörspielmusik 2009), RadioTatort: Verhandlungssache (Hörspielmusik 2007), RadioTatort: Der Emir (2007), Bielefeld.Jahnplatz (Hörstück 2006)

Diverse (Bild-)Tonträgerveröffentlichungen als Komponist und Musiker.